Kaufvertrag nach § 433 BGB
Der Kaufvertrag ist im deutschen Recht durch den § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Er bildet die Grundlage für sämtliche Kaufverträge in Deutschland und definiert die gegenseitigen Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer.
Pflichten des Verkäufers
Gemäß § 433 Absatz 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Dies umfasst auch die rechtzeitige Lieferung der Ware, damit der Käufer die vereinbarten Rechte aus dem Kaufvertrag wahrnehmen kann.[1]
Pflichten des Käufers
Im Gegenzug ist der Käufer gemäß § 433 Absatz 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Diese Zahlungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags und muss in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung erfolgen, es sei denn, im Vertrag sind andere Zahlungsmodalitäten vereinbart.[2]
Eintragung ins Handelsregister
Ob und wie ein Kaufvertrag mit der Eintragung ins Handelsregister verbunden ist, hängt von der Rechtsform und den Umständen des Unternehmens ab.
Einträge ins Handelsregister sind in § 8 und § 8a des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Dabei wird die Eintragung wirksam, sobald sie in den entsprechenden Datenspeicher aufgenommen wird. Diese Vorschriften gelten besonders für Kaufleute, die eine Firma führen und deren geschäftliche Tätigkeiten öffentlich gemacht werden müssen.[3]